§ 8.08 RheinSchPersV — Kosten

Die Prüfung, die Erteilung, die Ersatzausfertigung und der Umtausch des Radarpatentes erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.