§ 8.01 RheinSchPersV — Allgemeine Bestimmungen
Wer ein Radarpatent erwerben will, muss
a)
mindestens 18 Jahre alt sein;
b)
Inhaber eines Schifferpatentes und
c)
Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses sein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.