§ 8.01 RheinSchPersV — Allgemeine Bestimmungen

Wer ein Radarpatent erwerben will, muss

a)

mindestens 18 Jahre alt sein;

b)

Inhaber eines Schifferpatentes und

c)

Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.