§ 8.03 RheinSchPersV — Prüfungskommission

1.

Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Prüfern mit ausreichender Sachkunde.

2.

Der Prüfer, der den praktischen Teil der Prüfung beaufsichtigt, muss Inhaber des Radarpatentes sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.