§ 9.03 RheinSchPersV — Zuordnung der Patentarten

1.

Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:

Folgende nach § 9.02 Nr. 1

gültige Patenteentsprechenden Patenten nach § 6.04 Nr. 1

dieser Verordnung

Rheinschifferpatent ……………………………

→Großes Patent

Kleines Patent …………………………………

→Kleines Patent

Polizeibootpatent …………………………….

→Behördenpatent

Zollbootpatent …………………………………

→Behördenpatent

Feuerlöschbootpatent ……………………….

→Behördenpatent

Sportschifferpatent ……………………………

→Sportpatent

2.

Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.