§ 9.03 RheinSchPersV — Zuordnung der Patentarten
1.
Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:
Folgende nach § 9.02 Nr. 1
gültige Patenteentsprechenden Patenten nach § 6.04 Nr. 1
dieser Verordnung
Rheinschifferpatent ……………………………
→Großes Patent
Kleines Patent …………………………………
→Kleines Patent
Polizeibootpatent …………………………….
→Behördenpatent
Zollbootpatent …………………………………
→Behördenpatent
Feuerlöschbootpatent ……………………….
→Behördenpatent
Sportschifferpatent ……………………………
→Sportpatent
2.
Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.