§ 6.04 RheinSchPersV — Patentarten
Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
1.
vier Rheinpatentarten:
a)
das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
c)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
d)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.
2.
das Radarpatent für die Radarfahrt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.