§ 6.04 RheinSchPersV — Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

1.

vier Rheinpatentarten:

a)

das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;

b)

das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

c)

das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

d)

das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.

2.

das Radarpatent für die Radarfahrt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.