§ 5.04 RheinSchPersV — Auffrischungslehrgang für Sachkundige
1.
Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.
2.
Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und – soweit möglich – Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass der Teilnehmer sich aktiv am Lehrgang beteiligt.
3.
Jeweils vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Auffrischungslehrgang muss der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt erneut an einem Auffrischungslehrgang teilnehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.