§ 5.09 RheinSchPersV — Anzahl des Sicherheitspersonals

1.

Die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

a)

während der Fahrt an Bord:

aa)

Tagesausflugsschiffe

Stufevorhandene

PersonenzahlSachkundige für

FahrgastschifffahrtErsthelfer

1bis 25011

2über 25012

bb)

Kabinenschiffe

StufeAnzahl der

belegten BettenSachkundige für

FahrgastschifffahrtErsthelferAtemschutz-

geräteträger

1bis 100112

2über 100122

b)

beim Stillliegen ständig verfügbar

das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.

2.

Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers jedoch von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.