Anlage 4 StBAPO — (zu § 33 Absatz 1)Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1934 - 1935)

Bildungseinrichtung

I.Teilbeurteilung der Leistungen

von

Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

Finanzamt

im zweiten Teilabschnitt

der fachtheoretischen Ausbildung

FachNotenpunktzahl

der Leistungen

Politische Bildung, Staatskunde

Allgemeines Abgabenrecht

Allgemeine Rechtskunde

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuererhebung

Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)

Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

II.Abschließende Beurteilung der Leistungen

von

Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

Finanzamt

in der fachtheoretischen Ausbildung

Durchschnittsnotenpunktzahl

der fachtheoretischen Ausbildung imDauer des Abschnitts in Monaten

ersten Teilabschnittx3=

zweiten Teilabschnittx5=

: 8

Durchschnittsnotenpunktzahl

(§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Note

(§12 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, DatumOrt, Datum

Leitung der BildungseinrichtungVor- und Familienname der beurteilten Person

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.