Anlage 4 StBAPO — (zu § 33 Absatz 1)Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1934 - 1935)
Bildungseinrichtung
I.Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname
Finanzamt
im zweiten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
FachNotenpunktzahl
der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
II.Abschließende Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname
Finanzamt
in der fachtheoretischen Ausbildung
Durchschnittsnotenpunktzahl
der fachtheoretischen Ausbildung imDauer des Abschnitts in Monaten
ersten Teilabschnittx3=
zweiten Teilabschnittx5=
: 8
Durchschnittsnotenpunktzahl
Note
Kenntnis genommen:
Ort, DatumOrt, Datum
Leitung der BildungseinrichtungVor- und Familienname der beurteilten Person
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.