Anlage 2 StBAPO — (zu § 29 Absatz 1)Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1932)
FächerMindest-
unterrichtsstunden
und anteilige
ÜbungsstundenUnterrichtsstunden
insgesamt
1.Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung40
2.Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
3.Allgemeines Abgabenrecht75
4.Allgemeine Rechtskunde
5.Steuern vom Einkommen und Ertrag180
6.Umsatzsteuer45
7.Buchführung und Bilanzwesen75
8.Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9.Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)
10.Wirtschafts- und Sozialkunde
11.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)35
12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung60
Mindestunterrichtsstunden insgesamt510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindestunterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden290
Gesamtstunden800
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.