Anlage 2 StBAPO — (zu § 29 Absatz 1)Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1932)

FächerMindest-

unterrichtsstunden

und anteilige

ÜbungsstundenUnterrichtsstunden

insgesamt

 1.Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung40

 2.Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes

 3.Allgemeines Abgabenrecht75

 4.Allgemeine Rechtskunde

 5.Steuern vom Einkommen und Ertrag180

 6.Umsatzsteuer45

 7.Buchführung und Bilanzwesen75

 8.Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

 9.Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)

10.Wirtschafts- und Sozialkunde

11.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)35

12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung60

Mindestunterrichtsstunden insgesamt510

Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindestunterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden290

Gesamtstunden800

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.