Anlage 10 StBAPO — (zu § 45)Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1943 - 1944)

Der Prüfungsausschuss

bei

Niederschrift

über die Laufbahnprüfung

für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):

1.als Vorsitzende(r)

2.als Beisitzer(in)

3.als Beisitzer(in)

4.als Beisitzer(in)

5.als Beisitzer(in)

6.als Beisitzer(in)

7.als Beisitzer(in)

Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.

Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:

Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:

Beamtin oder Beamter

(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und FamiliennameEndnoten-

punktzahlPrüfungs-

gesamtnote

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 7) zugrunde.

Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:

Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO)

Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)

Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)

Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO).

Ort, Datum

Der Prüfungsausschuss

Vorsitzende(r)

Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)

Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.