Anlage 14 StBAPO — (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3)Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1950 - 1951)

Bildungseinrichtung

Beurteilung der Leistungen

von

Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

Finanzamt

im Hauptstudium

Fach*1Notenpunktzahl

I.Studienleistungen im Hauptstudium

Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung

Besteuerung der Gesellschaften

Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2

Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

(§ 12 Abs. 3 StBAPO)(1)

Durchschnittsnotenpunktzahl x 5(A)

(1) x 5

II.Schriftliche Arbeit

Leistung der schriftlichen Arbeit(2)

Notenpunktzahl x 2(B)

(2) x 2

III.Schwerpunktthema

(3)

Notenpunktzahl(C)

(3)

Summe

A + B + C

Summe : 8

(A + B + C) : 8

Studiennote Hauptstudium

(analog § 12 Absatz 3 StBAPO)

Hinweise:

*1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.

*2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).

Kenntnis genommen:

Ort, DatumOrt, Datum

Leitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.