Anlage 7 StBAPO — (zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1)Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1939 - 1940)

Vor- und Familiennamegeboren am

Dienst- oder AmtsbezeichnungFinanzamt

NotenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahl

x Multiplikator

I.Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 35 StBAPO, Anlage 5)

II.Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 33 Abs. 1 StBAPO, Anlage 4)

III.Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 StBAPO)

Prüfungsfach

Allgemeines Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus beiden Fächern

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

(§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden.

IV.Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO)

Notenpunktzahl der Beurteilung in der beruflichen Ausbildung (I.)x 6

Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)x 6

Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 20

Summe = Zulassungsnotenpunktzahl

NotenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahl

x Multiplikator

V.Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 42 Abs. 1 und 6 StBAPO)

Prüfungsfach

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

VI.Ergebnis der Laufbahnprüfung

(§ 43 Abs. 3 StBAPO)

Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.)x 6

Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)x 6

Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 20

Durchschnittsnotenpunktzahl in der mündlichen Laufbahnprüfung (V.)x 8

Summe = Endnotenpunktzahl

Prüfungsgesamtnote

(§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 43 Abs. 4 StBAPO)

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Unterschrift

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.