Anlage 15 StBAPO — (zu § 60)Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1952)

Finanzamt

Beurteilung

von

Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

in den berufspraktischen Studienzeiten

1.Leistungen in der praktischen Ausbildung

(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,

Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):

2.Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):

3.Eignung

(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):

4.Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):

5.Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):

6.Gesamturteil:

NotenpunktzahlNote

Ort, DatumOrt, Datum

Amtsleitung des FinanzamtesAusbildungsleitung

Kenntnis genommen:

Ort, Datum

Vor- und Familienname der beurteilten Person

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.