Anlage 18 StBAPO — (zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1)Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1957 - 1958)

Vor- und Familiennamegeboren am

Dienst- oder AmtsbezeichnungFinanzamt

NotenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahl

x Multiplikator

I.Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15)

II.Beurteilung in den Teilen der Fachstudien

(§ 58 Abs. 1 StBAPO)

Studiennote Grundstudium

(§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13)

Studiennote Hauptstudium

(§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14)

III.Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 70 StBAPO)

Prüfungsfach

Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung

Besteuerung der Gesellschaften

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

(§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden.

IV.Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO)

Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.)x 5

Studiennote für das Grundstudium (II.)x 7

Studiennote für das Hauptstudium (II.)x 8

Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 14

Summe

NotenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahlDurchschnitts-

notenpunktzahl

x Multiplikator

V.Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO)

Prüfungsfach

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

VI.Ergebnis der Laufbahnprüfung

(§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO)

Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.)x 5

Studiennote für das Grundstudium (II.)x 7

Studiennote für das Hauptstudium (II.)x 8

Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 14

Durchschnittsnotenpunktzahl in der mündlichen Laufbahnprüfung (V.)x 6

Endnotenpunktzahl

Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 73 Abs. 4 StBAPO)

Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Unterschrift

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.