Anlage 18 StBAPO — (zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1)Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1957 - 1958)
Vor- und Familiennamegeboren am
Dienst- oder AmtsbezeichnungFinanzamt
NotenpunktzahlDurchschnitts-
notenpunktzahlDurchschnitts-
notenpunktzahl
x Multiplikator
I.Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15)
II.Beurteilung in den Teilen der Fachstudien
Studiennote Grundstudium
(§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13)
Studiennote Hauptstudium
(§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14)
III.Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 70 StBAPO)
Prüfungsfach
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden.
IV.Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.)x 5
Studiennote für das Grundstudium (II.)x 7
Studiennote für das Hauptstudium (II.)x 8
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 14
Summe
NotenpunktzahlDurchschnitts-
notenpunktzahlDurchschnitts-
notenpunktzahl
x Multiplikator
V.Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO)
Prüfungsfach
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
VI.Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO)
Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.)x 5
Studiennote für das Grundstudium (II.)x 7
Studiennote für das Hauptstudium (II.)x 8
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.)x 14
Durchschnittsnotenpunktzahl in der mündlichen Laufbahnprüfung (V.)x 6
Endnotenpunktzahl
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 73 Abs. 4 StBAPO)
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.