§ 12 StBAPO — Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der

erreichten Leistungspunkte

an der erreichbaren

LeistungspunktzahlNotenpunktzahlNoteNotendefinition

ab 96,0015sehr gut

(1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

ab 91,0014

ab 87,0013gut

(2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

ab 82,0012

ab 78,0011

ab 73,0010befriedigend

(3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

ab 68,009

ab 64,008

ab 59,007ausreichend

(4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ab 54,006

ab 50,005

ab 40,004mangelhaft

(5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ab 30,003

ab 25,002

ab 20,001ungenügend

(6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

unter 20,000

(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet:

DurchschnittsnotenpunktzahlNote

13,50 bis 15,00sehr gut

11,00 bis 13,49gut

8,00 bis 10,99befriedigend

5,00 bis 7,99ausreichend

2,00 bis 4,99mangelhaft

0,00 bis 1,99ungenügend

(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:

EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote

540 bis 600sehr gut

440 bis 539,99gut

320 bis 439,99befriedigend

200 bis 319,99ausreichend

80 bis 199,99mangelhaft

0,00 bis 79,99ungenügend

(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.