Anlage 12 StBAPO — (zu § 58 Absatz 1)Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1947)
Bildungseinrichtung
Teilbeurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname
Finanzamt
im Grundstudium
bis zur Zwischenprüfung
FachNotenpunktzahl
der Leistungen
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Privatrecht
Öffentliches Recht
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
Ort, DatumOrt, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.