§ 98 GKrimDVDV — Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:

ModulInhalt

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1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes

2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – Basis

3Modul 3Aufgaben und Handeln der Polizei – Basis

4Modul 4Fachpraxis I – Landespolizeipraktikum

5Modul 5Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext

6Modul 6Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen

7Modul 7Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität

8Modul 8Politisch motivierte Kriminalität

9Modul 9Fachpraxis II – BKA-Praktikum“

(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.