§ 82 GKrimDVDV — Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.