§ 78 GKrimDVDV — Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.