§ 89 GKrimDVDV — Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.

die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.

die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und

3.

die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.