§ 105 GKrimDVDV — Klausur

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.