§ 125 GKrimDVDV — Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
(1) Tritt eine Person von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück oder bleibt dieser ohne Genehmigung fern, so gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das zuständige Prüfungsamt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(5) Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachgewiesen wird. Aus dem qualifizierten ärztlichen Attest müssen sich die Umstände ergeben, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.