§ 114 GKrimDVDV — Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.