§ 119 GKrimDVDV — Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.