§ 120 GKrimDVDV — Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.