§ 112 GKrimDVDV — Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.