§ 103 GKrimDVDV — Module mit Modulprüfungen
In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.