§ 65 GKrimDVDV — Dienstliche Beurteilung für das Modul 4
(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.