§ 55 GKrimDVDV — Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.