§ 40 GKrimDVDV — Zulassung zur Verteidigung

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.

die Thesis bestanden hat und

2.

alle Modulprüfungen bestanden hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.