§ 34 GKrimDVDV — Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.
(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.