§ 37 GKrimDVDV — Abgabe der Thesis
(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
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die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
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nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.