§ 51 GKrimDVDV — Akademischer Grad

Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.