§ 41 GKrimDVDV — Termin für die Verteidigung

(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.