§ 46 GKrimDVDV — Bewertung der Verteidigung

(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.

(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus

1.

der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und

2.

der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.