§ 35 GKrimDVDV — Freistellung vom Dienst
Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.