§ 18a GKrimDVDV — Prüfung im Polizeitraining
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.