§ 6e GKrimDVDV — Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein psychodiagnostischer Test,
2.
Simulationsaufgaben,
3.
eine Gruppendiskussion sowie
4.
eine Präsentation oder ein Referat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.