§ 2 GKrimDVDV — Dienstbehörde
(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität“ fort.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.