§ 5 GKrimDVDV — Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
PunktzahlRangpunkte/
RangpunktzahlNoteNotendefinition
1234
193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
287,50 bis 93,6914
383,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
479,20 bis 83,3912
575,00 bis 79,1911
670,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
766,70 bis 70,89 9
862,50 bis 66,69 8
958,40 bis 62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis 58,39 6
1150,00 bis 54,19 5
1241,70 bis 49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis 41,69 3
1425,00 bis 33,39 2
1512,50 bis 24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 0,00 bis 12,49 0
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.