§ 6c GKrimDVDV — Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein weiterer Leistungstest,
2.
ein Persönlichkeitstest oder
3.
Simulationsaufgaben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.