§ 6g GKrimDVDV — Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus

1.

einem sportlichen Leistungstest und

2.

der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.

(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,

1.

wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und

2.

bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.