§ 14 GKrimDVDV — Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien
Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien I und II.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.