Anlage 28 EuWO — (zu § 69 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2629 - 2631;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Kreis

Kreisfreie Stadt

Niederschrift

über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses

zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

der Wahl zum Europäischen Parlament

Datum

am  

Datum

1.Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am

im Kreis/in der kreisfreien Stadt

Datum

trat heute, amnach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschusszusammen.

Es waren erschienen:

Familienname, VornameWohnortFunktion

1.als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r

2.als Beisitzer/in

3.als Beisitzer/in

4.als Beisitzer/in

5.als Beisitzer/in

6.als Beisitzer/in

7.als Beisitzer/in

Ferner waren zugezogen:

als Schriftführer/in sowie

und

als Hilfskräfte

Der/Die Vorsitzende eröffnete umUhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung

zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind.

Zahl

2.Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamtWahlniederschriften der Wahlvorstände für

Zahl

insgesamtWahlbezirke

ZahlZahl

(davonWahlvorstände fürallgemeine Wahlbezirke,

ZahlZahl

Wahlvorstände fürSonderwahlbezirke,

Zahl

Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt)

und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor.

2.1Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind.

2.2Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:

Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:

2.3Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift

nähere Bezeichnung

-des Wahlvorstandes

nähere Bezeichnung

-des Briefwahlvorstandes

vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.

2.4Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen

-des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk

nähere Bezeichnung

-des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen

nähere Bezeichnung

und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel.

Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken:

3.Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt:

Kennbuchstabe

AWahlberechtigte

BWähler

CUngültige Stimmen

DGültige Stimmen

Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der

(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)Stimmen

D    11.

D    22.

D    33.

D    44.

usw. (laut Stimmzettel)

4.Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.

5.Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadtbekannt.

Die Sitzung war öffentlich.

Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:

Ort, Datum

Der KreiswahlleiterDer Schriftführer

Die Beisitzer

1.2.

3.4.

5.6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.