§ 25 EuWO — Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.