Anlage 9 EuWO — (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2583;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl

Stimmzettelumschlag für die Briefwahl

In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.

Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl

Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben.

Sodann

- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen

Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.