Anlage 24 EuWO — (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)

Wahlbezirk (Name oder Nr.)Gemeinde/Kreis

Briefwahlvorstand Nr.Land

Schnellmeldung

über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament

Datum

am    

Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:

vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,

von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,

vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,

vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,

vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.

Kenn-

buchstabe

A 1 + A 2Wahlberechtigte

BWähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl

CUngültige Stimmen

DGültige Stimmen

Von den gültigen Stimmen entfallen auf

Name der Partei - Kurzbezeichnung -

Name und Kennwort der sonstigen politischen VereinigungStimmenzahl

D 11.

D 22.

D 33.

D 44.

(usw. laut. Stimmzettel)Zusammen

Unterschrift

Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.

Durchgegeben:Uhrzeit:Aufgenommen:

Unterschrift des MeldendenUnterschrift des Aufnehmenden

Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.

___________________

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.