§ 424 ZPO — Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten:

1.

die Bezeichnung der Urkunde;

2.

die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3.

die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4.

die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5.

die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.