§ 1066 ZPO — Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.