§ 1079 ZPO — Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.

Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und

2.

Artikel 6 Abs. 2 und 3der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.